Kurtaxengelder sind Steuerabgaben. Das kantonale Tourismusgesetz vom 9.02.1996 umschreibt im Kapitel 4 unter Artikel 17 den Geltungsbereich, von wem und mit welchen Grundlagen die Kurtaxe erhoben werden darf/kann.
4. Kapitel: Finanzen 1. Kurtaxe
Art. 17 Geltungsbereich
1 Eine Kurtaxe wird von den Gästen erhoben, die im Einzugsgebiet eines anerkannten Verkehrsvereins übernachten.
2 Diese Taxe wird gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben. Die betroffenen Kreise werden vorgängig konsultiert. Dieses Reglement bestimmt namentlich den Ansatz der Kurtaxe, die Befreiungsfälle und die Ermässigungen, die Erhebungsweise und die Verwendung der Taxe.
Im Artikel 18 wird umschrieben, wer von der Bezahlung der Kurtaxe befreit ist oder befreit werden kann:
Art. 18 Befreiung
1 Von der Bezahlung der Kurtaxe sind befreit:
a) alle Personen, die in der Gemeinde, in der die Kurtaxe anfällt, ihren Wohnsitz haben. Als Wohnsitz gilt grundsätzlich der nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch festgelegte Begriff;
b) alle Personen, die bei einem von der Kurtaxe befreiten Angehörigen zu Besuch sind. Angehörige sind Personen, die zur grosselterlichen Parental gehören und deren Ehegatten;
c) die Kinder unter sechs Jahren; zwischen sechs und sechzehn bezahlen sie die halbe Taxe;
d) die Schüler, Lehrlinge und Studenten der vom Staat Wallis anerkannten und subventionierten Schulen während der Schulperiode;
e) die Patienten und Insassen von Spitälern, Altersheimen, Pflegeheimen und Fürsorgeanstalten die vom Staat Wallis bewilligt sind;
f) die Angehörigen der Armee, des Zivilschutzes, der Feuerwehr sowie ähnlicher Dienste sofern sie im Dienst
2 Der Staatsrat und die Gemeinden können weitere Fälle der Kurtaxenbefreiung vorsehen.
Verordnung betreffend eine Befreiung von der Kurtaxe vom 06.11.1996
Art. 1
1 Alle Personen, die eine vom Kanton Wallis anerkannte und subventionierte Tätigkeit im Rahmen der Bewegung Jugend und Sport ausüben, sind von der Bezahlung der Kurtaxe befreit.
WAS IST DIE KURTAXE? AUF WELCHER BASIS WIRD SIE ERHOBEN?
In Artikel 19 wird der Kurtaxenansatz umschrieben. Dies bedeutet auch, dass der Ansatz der Kurtaxe nicht willkürlich zustande kommen kann. Weder Gemeinde noch Tourismusverein können sich über die gesetzliche Vorgabe hinwegsetzen.
Art. 19 Ansatz
1 Der Kurtaxenansatz trägt der Ausstattung des Ferienortes, der Beherbergungsform und der geographischen Lage der Unterkunft Rechnung. Er kann je nach Saison variieren.
2 Der Kurtaxenansatz wird anhand der verursachten Kosten der Dienstleistungen berechnet, für welche diese Einnahmen gemäss Artikel 22 eingesetzt werden können.
WOFÜR WIRD DIE KURTAXE EINGESETZT?
Im Artikel 22 wird die Verwendung der Kurtaxen-Einnahmen im Detail umschrieben. Der Artikel 22 lautet im Detail wie folgt:
Art. 22 Verwendung
1 Der Kurtaxenertrag wird im Interesse der Unterworfenen verwendet.
2 Er dient namentlich zur Finanzierung von:
a) dem Betrieb eines Informations- und Reservationsdienstes;
b) der Animation am Ort;
c) der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen.
Damit ist klar, dass die Kurtaxe nicht in irgendeiner Form verwendet werden darf. Der Gemeinderat hat die Oberaufsicht, dass die Umsetzung dieses Artikels eingehalten wird.
KURTAXENREGLEMENTE IN DEN GEMEINDEN GOMS UND OBERGOMS
Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 8. Oktober 2018 wurden die Kurtaxenreglemente der Funsionsgemeinde Goms und der Gemeinde Obergoms in Bezug auf die Höhe der Durchschnittsbelegung korrigiert. Dazu haben die Gemeinden und die Obergoms Tourismus AG in gemeinsamen Gesprächen mit Vertretern der Hotellerie und der IG Zweitwohnungen Goms die durchschnittliche Auslastung von 31 Nächten pro Jahr und Bett neu festgelegt.
Am 28. März 2019 wurden die angepassten Reglemente an den Urversammlungen der Gemeinden Goms und Obergoms angenommen und anschliessend vom Kanton homoloiert. Die aktuellen Reglemente konnten auf den 1. November 2019 in Kraft gesetzt werden.